Satzung des Vergütungsausschusses
Der Vergütungs- und Personalausschuss (der „Ausschuss“) unterstützt den Vorstand von Seagate Technology Holdings plc (das „Unternehmen“) bei der Erfüllung seiner Aufgaben wie folgt:
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses werden jährlich vom Vorstand berufen und sind als solche tätig, bis ein Nachfolger ordnungsgemäß gewählt wurde oder bis zu ihrem Rücktritt oder ihrer Entlassung aus dem Ausschuss oder Vorstand vor diesem Zeitpunkt. Ein Mitglied des Ausschusses kann mit oder ohne Grund durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstands abgesetzt werden.
Wenn der Vorstand keinen Vorsitzenden ernennt, bestimmen die Ausschussmitglieder einen Vorsitzenden durch Mehrheitsbeschluss des Ausschusses. Der Vorstand kann einen vom Ausschuss bestimmten Vorsitzenden jederzeit austauschen. Der Vorsitzende leitet alle Sitzungen des Ausschusses, legt die Tagesordnungen für die Sitzungen des Ausschusses fest und erstattet dem Vorstand regelmäßig Bericht über die Aktivitäten des Ausschusses. In Abwesenheit des Vorsitzenden des Ausschusses wählt der Ausschuss ein anderes Mitglied, das den Vorsitz führt.
Der Ausschuss kann Unterausschüsse bilden, die sich aus zwei oder mehreren seiner Mitglieder zu einem Zweck zusammensetzen, den der Ausschuss für angemessen hält, und an diese Unterausschüsse eine Befugnis und Autorität übertragen, die der Ausschuss für angemessen und im besten Interesse des Unternehmens hält, und wenn diese Übertragung nicht gegen geltende Gesetze, Vorschriften oder NASDAQ- oder SEC-Anforderungen verstoßen würde.
Der Ausschuss kann Übertragungen an Unterausschüsse jederzeit widerrufen.
Der Ausschuss kann von Zeit zu Zeit nach Bedarf einer oder mehreren Führungskräften des Unternehmens die Befugnis übertragen, einem beliebigen Mitarbeiter des Unternehmens, bei dem es sich nicht um eine Führungskraft nach Abschnitt 16 handelt, nach den Prämien-Vergütungs- oder anderen aktienbasierten Programmen gemäß den Bedingungen eines solchen Programms Zuwendungen zu gewähren oder Geld oder Optionen zuzuerkennen, sofern eine derartige Übertragung der Unternehmenssatzung sowie dem geltenden Recht entspricht. Jede Führungskraft, die eine solche Befugnis vom Ausschuss erhält, muss dem Ausschuss regelmäßig über durch diese Befugnis gewährte Zuwendungen berichten.
Der Ausschuss überprüft regelmäßig die Vollmachtsübertragung an das Management in Bezug auf Entscheidungen über die Vergütung von Führungskräften und anderen Mitarbeitern und kann die Vollmachtsübertragung jederzeit widerrufen.
Die folgenden Funktionen umfassen die Pflichten und Aufgaben des Ausschusses. Der Ausschuss kann zusätzliche Aufgaben und Verantwortlichkeiten übernehmen, wenn dies gemäß den Geschäftsbedingungen, Rechtsvorschriften oder anderen Voraussetzungen oder Änderungen als notwendig oder angemessen angesehen oder vom Vorstand beschlossen wird.
Alle Executive Officers
a) Überprüfen und Genehmigen neuer Vergütungsprogramme für die Geschäftsführung oder diesbezügliche Empfehlungen an den Vorstand;
b) regelmäßiges Prüfen der Wirksamkeit von Vergütungsprogrammen für die Geschäftsführung, um zu bestimmen, ob die gewünschten Zwecke erfüllt werden; und
c) Festlegen und regelmäßiges Prüfen von Richtlinien für die Verwaltung von Vergütungsprogrammen für die Geschäftsführung.
Chief Executive Officer
a) Bezüglich jedes Teils der Vergütung des CEO, der als leistungsabhängige Vergütung nach Abschnitt 162(m) gelten soll, sind nur die unabhängigen Vorstandsmitglieder, die (gemäß Abschnitt 162(m)) als „externe Vorstandsmitglieder“ gelten, zur Genehmigung und Vergabe einer solchen Vergütung berechtigt, und die mehrheitliche Zustimmung dieser unabhängigen Vorstandsmitglieder ist dazu erforderlich.
b) Bezüglich jedes Teils der Vergütung des CEO, der aus einer Zuteilung von Unternehmensaktien besteht, sind nur die unabhängigen Vorstandsmitglieder, die sich (wie in Regel 16b-3 definiert) als „nicht angestellte Vorstandsmitglieder“ qualifizieren, zur Genehmigung einer solchen Zuteilung berechtigt, und die mehrheitliche Zustimmung jener unabhängigen Vorstandsmitglieder ist dazu erforderlich.
Führungskräfte (außer des CEO)
Nicht angestellte Direktoren
Falls der Ausschuss ermittelt, dass dies notwendig oder angemessen ist, bzw. falls dies nach geltendem Recht erforderlich ist, prüft, genehmigt (oder empfiehlt dem Vorstand zur Genehmigung) und verwaltet der Ausschuss alle Rückforderungsrichtlinien, die es dem Unternehmen ermöglichen, die an Mitarbeiter gezahlten Vergütungen zurückzufordern.
Der Ausschuss ist ermächtigt, jegliche Angelegenheit, die unter seine Aufsichtsrolle fällt oder wenn er es als angemessen erachtet, zu untersuchen. Der Ausschuss kann nach eigenem Ermessen Berater des Ausschusses beauftragen, einschließlich Rechtsberater (die im Folgenden jeweils als „Berater“ bezeichnet werden), sich von ihnen beraten lassen, sie entlassen, ihre Arbeitsbedingungen festlegen und ihre Honorare genehmigen, um den Ausschuss bei der Bewertung der Vergütung von Vorstandsmitgliedern, CEOs oder Führungskräften oder bei anderen Angelegenheiten unter seiner Anweisung zu unterstützen. Der Ausschuss ist für die Beaufsichtigung der Arbeit solcher Berater direkt verantwortlich. Das Unternehmen sorgt für die Finanzierung dieser Beraterhonorare.
Der Ausschuss muss folgende Faktoren sowie weitere von der NASDAQ geforderte Faktoren berücksichtigen, bevor ein Berater ausgewählt und beschäftigt wird (ausschließlich interner Rechtsberatung):;
Der Ausschuss kann sich für einen beliebigen Berater entscheiden, nicht unabhängige Berater eingeschlossen, sofern der Ausschuss bei seinem Auswahlverfahren für alle Berater mit Ausnahme der internen Rechtsberater die obigen Faktoren berücksichtigt hat.
Mindestens einmal im Jahr muss der Ausschuss erwägen, ob bei einem Berater Interessenkonflikte gemäß den Vorschriften der SEC bestehen, einschließlich unter Berücksichtigung der in diesem Abschnitt aufgeführten sechs Faktoren, die sich auf die Unabhängigkeit auswirken.
Der Ausschuss legt Richtlinien und Verfahren für die Vorabgenehmigung von vergütungsbezogenen oder anderen Dienstleistungen fest, die jeder vom Ausschuss beauftragte Berater bieten soll, und genehmigt vorab jegliche Vergütungs- oder Nichtvergütungsbeschäftigung oder -beziehung zwischen dem Unternehmen und einem solchen Berater.
Diese Website enthält Informationen über Seagate Technology plc („Seagate“) und zukunftsgerichtete Aussagen im Sinne von Abschnitt 27A des Securities Act von 1933 und Abschnitt 21E des Securities Exchange Act von 1934, jeweils in der geltenden Fassung.
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Investor Relations-Telefon:
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Verabschiedet durch den Vorstand mit Gültigkeit ab dem 27. April 2025.